Norm
ZPO §82 Abs2Rechtssatz
Der Beschluss des Gerichtes, mit dem der Partei eine weitergehende Vorlage von Urkunden, als derjenigen, auf die sie sich ausdrücklich berufen hat, aufgetragen wird, ist grundsätzlich anfechtbar.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 215/00i. Diese ist nunmehr unter RW0000537 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000030Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011