Norm: ZPO §80
Rechtssatz: Der Anschluß einer Gleichschrift für den Nebenintervenienten auf Seite des die Revisionsbeantwortung Einreichenden ist nicht erforderlich. Entscheidungstexte 6 Ob 795/82 Entscheidungstext OGH 05.04.1984 6 Ob 795/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036516 Dok... mehr lesen...
Norm: ZPO §80ZPO §84 Abs1 IZPO §514 BZPO §562 D
Rechtssatz: Kein Rechtsschutzinteresse des als Nebenintervenient auftretenden Vertreters der Beklagten, wenn das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts auf Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Zustellung einer Ausfertigung der Einwendungen gegen die Aufkündigung lediglich behob und keine Verfügung oder sonstige Maßnahme gegen die Beklagte oder den Rekurswerber - insbesondere auch keine A... mehr lesen...