RS OGH 1972/8/31 3Ob91/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1972
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Norm

ZPO §80
ZPO §84 Abs1 I
ZPO §514 B
ZPO §562 D

Rechtssatz

Kein Rechtsschutzinteresse des als Nebenintervenient auftretenden Vertreters der Beklagten, wenn das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts auf Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Zustellung einer Ausfertigung der Einwendungen gegen die Aufkündigung lediglich behob und keine Verfügung oder sonstige Maßnahme gegen die Beklagte oder den Rekurswerber - insbesondere auch keine Anordnung im Sinne des § 84 Abs 1 ZPO - traf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/72
    Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 91/72
    Veröff: MietSlg 24582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036522

Dokumentnummer

JJR_19720831_OGH0002_0030OB00091_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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