Norm
ZPO §80Rechtssatz
Kein Rechtsschutzinteresse des als Nebenintervenient auftretenden Vertreters der Beklagten, wenn das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts auf Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Zustellung einer Ausfertigung der Einwendungen gegen die Aufkündigung lediglich behob und keine Verfügung oder sonstige Maßnahme gegen die Beklagte oder den Rekurswerber - insbesondere auch keine Anordnung im Sinne des § 84 Abs 1 ZPO - traf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036522Dokumentnummer
JJR_19720831_OGH0002_0030OB00091_7200000_001