Norm: ZPO §617
Rechtssatz: § 617 ZPO ist auch auf Schiedsvereinbarungen für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 43/13m Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m Veröff: SZ 2013/122 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129263 Im RIS seit ... mehr lesen...
Norm: KSchG §1 Abs1ZPO §617
Rechtssatz: Die Verbrauchereigenschaft einer im Ausland wohnhaften oder ansässigen ausländischen Schiedsvertragspartei nach § 617 ZPO ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Dies schließt allerdings nicht aus, ausländische Rechtsträger im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu § 2 UGB auch für Zwe... mehr lesen...
Norm: ZPO §617
Rechtssatz: § 617 ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist § 617 ZPO ? ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ? nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Volls... mehr lesen...