RS OGH 2013/12/16 6Ob43/13m

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Veröffentlicht am 16.12.2013
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Norm

ZPO §617

Rechtssatz

§ 617 ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich. Lediglich dann, wenn der Schiedsort nicht in Österreich liegt, ist § 617 ZPO ? ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vierten Abschnitts ? nicht anzuwenden; die Benachteiligung einer schwächeren Partei kann diesfalls in Österreich nur im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 43/13m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
    Veröff: SZ 2013/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129262

Im RIS seit

04.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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