Norm: ZPO §587 Abs3AußStrG 2005 §78 Abs2
Rechtssatz: Ist ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts erforderlich, weil der vom Antragsgegner nominierte Schiedsrichter nicht an der Bestellung des Vorsitzenden mitwirkt, liegt der Grund für die Verfahrenseinleitung in der Sphäre des Antragsgegners, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihn zum Kostenersatz zu verpflichten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...