Entscheidungen zu § 573 Abs. 2 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1999/1/19 1Ob299/98x

Norm: ZPO §573 Abs2
Rechtssatz: Wird in einer gerichtlichen Aufkündigung der Zeitpunkt der (angestrebten) Beendigung des Bestandverhältnisses eindeutig bezeichnet und beantragt, dem Mieter aufzutragen, dieser Aufkündigung rechtzeitig durch Übergabe des Bestandobjekts Folge zu leisten, so ist die Räumungsfrist, wenn der Mieter keine Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung erhoben hat und die Bestandzeit noch nicht verstrichen ist, unmit... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.01.1999

RS OGH 1961/1/18 3Ob516/60

Norm: EO §1 IAEO §1 ICEO §1 IIAEO §54ZPO §573 Abs2
Rechtssatz: Ist im
Spruch: des Urteils, das vor dem Ende der Bestandzeit gefällt wurde, das Ende der Bestandzeit angegeben und wurde dabei die Übergabe des Bestandobjektes binnen 14 Tagen ausgesprochen, so bezieht sich dieser Ausspruch auf das Ende der Bestandzeit, so daß mit der späteren Rechtskraft des Urteiles die Leistungsfrist abgelaufen und die Exekution sofort zu bewilligen ist. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.01.1961

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