RS OGH 1961/1/18 3Ob516/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1961
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Norm

EO §1 IA
EO §1 IC
EO §1 IIA
EO §54
ZPO §573 Abs2

Rechtssatz

Ist im Spruch des Urteils, das vor dem Ende der Bestandzeit gefällt wurde, das Ende der Bestandzeit angegeben und wurde dabei die Übergabe des Bestandobjektes binnen 14 Tagen ausgesprochen, so bezieht sich dieser Ausspruch auf das Ende der Bestandzeit, so daß mit der späteren Rechtskraft des Urteiles die Leistungsfrist abgelaufen und die Exekution sofort zu bewilligen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 516/60
    Entscheidungstext OGH 18.01.1961 3 Ob 516/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000026

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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