Norm: ABGB §297 AZPO §562 Abs1B
Rechtssatz: Eine Küche bzw ein Badezimmer ist kein Nebenraum oder Zubehör der gekündigten Wohnung und muß daher in der Aufkündigung angeführt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 752/52 Entscheidungstext OGH 17.09.1952 1 Ob 752/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0009853 ... mehr lesen...