Begründung: Das Erstgericht hob mit seiner Entscheidung Punkt 1 die Aufkündigung vom 12. Mai 1986 auf und wies im Punkt 2 des Urteilsspruchs das Begehren der Kläger auf geräumte Übergabe der Wohnung top. Nr. 5 im Hause 1050 Wien, Margaretenstraße 144, ab. Es ging dabei davon aus, daß die Kläger durch die Einbringung einer weiteren Aufkündigung gegen den Nebenintervenienten, der im vorliegenden Verfahren als Eintrittswerber auftrat, diesen schlüssig als Hauptmieter anerkannt hätten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin kündigte mit einer am 17. Juni 1986 beim Erstgericht eingebrachten gerichtlichen Aufkündigung den Beklagten Geschäftsräumlichkeiten in den Häusern Hernalser Hauptstraße 86 und 88 sowie Rötzergasse 39 zum 31. Dezember 1986 mit der
Begründung: auf, der Alleininhaber der Klägerin sei zu 9/20-Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaften. Er habe sich mit den Beklagten einvernehmlich über eine Beendigung des Bestandverhältnisses zum 31. März 1986 geeini... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit einem am 3. Feber 1986 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz kündigte die Klägerin dem Beklagten eine im Haus Bregenz, Im Dorf 3 gegen dreimonatige Kündigung gemietete (nicht näher bezeichnete) Wohnung samt Zubehör für den 30. April 1986 gerichtlich auf und beantragte, dem Beklagten aufzutragen, den Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach obigem Termin geräumt zu übergeben oder gegen die Aufkündigung Einwendungen anzubringen. Als Kündigungsgrund machte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses Am Ring 9 in Graz. Die am 15. Juli 1983 verstorbene Paula Maria W*** war Mieter der im zweiten Stock dieses Hauses gelegenen Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Kabinett, Bad und Nebenräumlichkeiten im Ausmaß von rund 110 m 2 . Mit ihrer am 21. Oktober 1983 eingebrachten Aufkündigung kündigten die Klägerinnen der Verlassenschaft nach Paula Maria W*** diese Wohnung unter Einhaltung der gesetzlichen Kün... mehr lesen...
Die Klägerin ist eine Vereinigung von Rechtsanwälten im Sinne des § 14 UWG; zu ihren statutenmäßigen Aufgaben gehört u. a. auch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Beklagte ist Inhaber einer Konzession als Immobilienmakler gemäß §§ 130 VI, 259 GewO 1973 (früher: Realitätenvermittler gemäß § 15 Abs. 1 Z. 31 GewO 1859 in Verbindung mit Art, II §§ 35-38 GewR-Novelle, BGBl. 59/1965) und einer Konzession als Immobilienverwalte... mehr lesen...
Die wegen unbekannten Aufenthaltes durch einen Abwesenheitskurator vertretene Beklagte ist auf Grund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Nutzungsvertrages vom 22. November 1967 Inhaberin einer im Haus G, M-Straße 62 gelegenen Wohnung. Laut § 7 des den üblichen Vereinbarungen zwischen Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften und ihren Mitgliedern als Wohnungsinhabern entsprechenden Nutzungsvertrages ist die Klägerin unter anderem zur Vertragsaufkündigung berechtigt, falls die in Nutz... mehr lesen...