Norm: ZPO §237 AZPO §552 Abs4ZPO §559
Rechtssatz: Nach Erhebung von Einwendungen kann im Mandatsverfahren und im Wechselmandtsverfahren die Klage unter Verzicht auf den Anspruch bei zum Schluß der Streitverhandlung zurückgenommen werden. Damit wird nicht nur bewirkt, daß derselbe Anspruch zwischen den Parteien bzw deren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann, der Zahlungsauftrag wird durch die Klagsrücknahme au... mehr lesen...