Norm
ZPO §237 ARechtssatz
Nach Erhebung von Einwendungen kann im Mandatsverfahren und im Wechselmandtsverfahren die Klage unter Verzicht auf den Anspruch bei zum Schluß der Streitverhandlung zurückgenommen werden. Damit wird nicht nur bewirkt, daß derselbe Anspruch zwischen den Parteien bzw deren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann, der Zahlungsauftrag wird durch die Klagsrücknahme auch ex lege wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039672Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00597_8100000_001