Das Ersturteil vom 21. Juli 1953 wurde mit dem Berufungsurteil vom 5. November 1953 bestätigt. Das Revisionsverfahren ist gemäß § 545 ZPO. unterbrochen. Im vorliegenden Wiederaufnahmsverfahren hat das Erstgericht nach der ersten Tagsatzung, nach Erstattung der Klagebeantwortung und nach drei Streitverhandlungen, wobei bei der letzten die Urteilsfällung vorbehalten wurde, die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO. mit Beschluß als verspätet zurückgewiesen. Auf den Rekurs des Klägers ... mehr lesen...