Begründung: Zwischen den Streitteilen war zu 5 C 124/98y des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz ein Besitzstörungsverfahren anhängig, in dem am 30. 4. 1998 der Endbeschluss verkündet wurde. Der Endbeschluss wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 27. 7. 1998 (3 R 232/98d, 3 R 233/98a, 3 R 234/98y, 3 R 235/98w, 3 R 236/98t, 3 R 237/98i, 3 R 238/98m, 3 R 239/98h, 3 R 269/98w), von einer Verlängerung der Wiederherstellungsfrist abgesehen, bestätigt. Gegen den ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der im Vorprozeß Beklagte brachte seine auf § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Linz, das im Vorprozeß eine Beweiswiederholung durchgeführt und der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben hatte, ein. Das Oberlandesgericht Linz wies die Wiederaufnahmsklage schon im Vorprüfungsverfahren mit Beschluß zurück. Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des ... mehr lesen...