Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Adel Ghezel A***, Kaufmann, Salzburg, Guggenbichlerstraße 8, vertreten durch Dr. Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Hooshang D***, Kaufmann, Salzburg, Josef Messner-Straße 11/13, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Wiederaufnahme (Streitwert 238.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. Jänner 1989, GZ 1 R 307/88-52, womit die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs der klagenden Partei und die Rekursbeantwortung der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der im Vorprozeß Beklagte brachte seine auf § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage beim Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Linz, das im Vorprozeß eine Beweiswiederholung durchgeführt und der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben hatte, ein. Das Oberlandesgericht Linz wies die Wiederaufnahmsklage schon im Vorprüfungsverfahren mit Beschluß zurück.
Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Klägers ist verspätet.
Der angefochtene Beschluß wurde dem Klagevertreter durch das Prozeßgericht erster Instanz am 1. Februar 1989 zugestellt. Der an das Oberlandesgericht Linz adressierte Rekurs wurde am 15. Februar 1989 zur Post gegeben, langte beim Oberlandesgericht Linz am 16. Februar 1989 und beim Prozeßgericht erster Instanz, dem Landesgericht Salzburg, am 17. Februar 1989 ein.
Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen sind nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bei jenem Gericht einzubringen, das im früheren Verfahren in erster Instanz eingeschritten ist, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittelgericht des früheren Verfahrens die erste Entscheidung über die Rechtsmittelklage zu treffen hat (Jud. 58 neu = SZ 26/150; MietSlg. 18.683; EvBl. 1967/457; 1 Ob 778/82; 5 Ob 305, 306/87 uva). Die Kritik dieser Rechtsprechung durch Fasching (LB Rz 2050) übersieht, daß nach dem System der österreichischen Zivilverfahrensgesetze Rechtsmittel grundsätzlich beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen sind (§§ 465 Abs. 1, 505 Abs. 1, 520 Abs. 1 ZPO, § 9 AußStrG). Der Rekurs des Klägers hätte demnach beim Landesgericht Salzburg eingebracht werden müssen. Wird ein Rechtsmittel beim unrichtigen Gericht überreicht, so ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (EvBl. 1961/153; 8 Ob 73/75 uva). Nach § 89 GOG werden zwar bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist (SZ 2/71; 8 Ob 73/75 uva). Andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (EFSlg. 44.528 uva). Nach diesen Grundsätzen ist der an das unrichtige Gericht adressierte Rekurs des Klägers, der beim zuständigen Gericht erst nach Ablauf der Rekursfrist einlangte, verspätet.
Die Rekursbeantwortung des Beklagten ist unzulässig. Das Rekursverfahren ist nur in den im § 521 a Abs. 1 Z 1 bis 3 ZPO aufgezählten Fällen zweiseitig. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Die Klage wurde bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen.
Demgemäß sind Rekurs und Rekursbeantwortung zurückzuweisen.
Anmerkung
E17068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00567.89.0420.000Dokumentnummer
JJT_19890420_OGH0002_0070OB00567_8900000_000