Begründung: Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. 9. 2008, GZ 12 Cg 54/07b-21, wurde das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger 148.654 EUR samt Zinsen zu zahlen, abgewiesen. Über die gegen dieses Urteil vom Kläger eingebrachte Berufung wurde in jenem Verfahren noch nicht entschieden. Der Kläger brachte in jenem Verfahren zusammengefasst vor, dass er sich im Rahmen einer Vereinbarung mit der beklagten Parte... mehr lesen...