Begründung: Das Erstgericht hat den Antrag der Antragsteller, die Höhe des ihnen vorgeschriebenen Hauptmietzinses zu überprüfen (§ 37 Abs.1 Z 8, § 44 MRG), mit Sachbeschluß abgewiesen. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Antragsteller Folge gegeben, den angefochtenen Sachbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht - ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes - eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Antragsgegner hat da... mehr lesen...