Begründung: Der Betreibenden wurde gegen die Verpflichtete mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 die Zwangsversteigerung auf deren Hälfteanteil an einer Liegenschaft bewilligt. Die zweite Hälfte der Liegenschaft steht im Eigentum des Revisionsrekurswerbers. Diesem wurde der Hälfteanteil der Verpflichteten rechtskräftig mit Beschluss vom 28. Mai 2004 nach § 90 Abs 1 EheG übertragen. Die grundbücherliche Durchführung unterblieb jedoch. Der Revisionsrekurswerber beantragte im Zwangsverstei... mehr lesen...