Begründung: Im Verfahren AZ 1 P 33/10p des Bezirksgerichts Bruck an der Mur erhob der Betroffene einen an das Landesgericht Leoben gerichteten Rekurs, den er mit einer Ablehnung von Richtern dieses Gerichtshofs verband. Mit Beschluss vom 2. August 2010, GZ 2 Nc 21/10m-3, wies das Landesgericht Leoben den Ablehnungsantrag ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene Rekurs an das Oberlandesgericht Graz, mit dem er auch die Ablehnung „sämtlicher Richter des OLG im Zivilrechtsberufu... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 18. 9. 2009 bewilligte das Bezirksgericht Bruck/Mur dem nunmehrigen Ablehnungswerber die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts für eine gegen das Land Steiermark beabsichtigte Klageführung. Der dem Rechtsmittelwerber beigegebene Verfahrenshilfeanwalt ersuchte das Bezirksgericht Bruck/Mur unter Vorlage eines Klageentwurfs um Erteilung einer „Weisung, ob trotz der negativen Prozessaussichten eine Amtshaftungsklage im Rahmen der ... mehr lesen...
Begründung: Der Rechtsmittelwerber erhob in dem sich auf ihn beziehenden Sachwalterschaftsverfahren zu 1 P 33/10p des Bezirksgerichts Bruck an der Mur gegen die Ladung zur Erstanhörung, der er nicht Folge leistete, Rekurs an das Landesgericht Leoben. Mit Beschluss vom 21. 7. 2010, 2 Nc 18/10w-2, wies das Landesgericht Leoben aus Anlass des erwähnten Rekurses den (im Verfahren zu 4 Nc 19/09d des Bezirksgerichts Bruck an der Mur gestellten) Antrag des Betroffenen auf Ablehnung bestimm... mehr lesen...
Begründung: Die am 22. 4. 2005 geborene Nina ist das uneheliche Kind der Karina Z***** und des Manuel S*****. Mit Beschluss vom 10. 4. 2008 entschied das Erstgericht, dass die Obsorge für Nina der Mutter entzogen und dem Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger übertragen werde (1.), dieser Beschluss gemäß § 44 AußStrG sofort verbindlich und vollstreckbar sei (2.), der Obsorgeantrag des Vaters abgewiesen werde (3.), beiden Elternteilen jeweils ein begleitetes Besuchsrecht... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einen Ablehnungsantrag der Kläger zurückgewiesen, der gegen das gesamte Handelsgericht Wien (darunter gegen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter Dr. Heinrich T*****) gerichtet war. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Ablehnung eines ganzen Gerichtes (als Institution) nicht möglich sei (RIS-Justiz RS004593, 0046005, 0045983; 3 Ob 250/02i; Ballon in Fasching², Rz 6 zu § 19 JN m... mehr lesen...