Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gert L*****, Finanzberater, 2. Gert L***** GesmbH, 3. M*****gesellschaft mbH, 4. A***** GesmbH, 5. E***** GesmbH, alle *****, gegen die beklagten Parteien 1. C*****, 2. S***** AG, beide *****, wegen Wiederaufnahme (Streitwert insgesamt Euro 36.336,42 und Feststellung [Euro 25.435,49], Gesamtstreitwert Euro 61.771,91), hier wegen Ablehnung des gesamten Handelsgerichtes Wien im Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2004, GZ 12 Nc 2/04t-3, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einen Ablehnungsantrag der Kläger zurückgewiesen, der gegen das gesamte Handelsgericht Wien (darunter gegen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter Dr. Heinrich T*****) gerichtet war. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Ablehnung eines ganzen Gerichtes (als Institution) nicht möglich sei (RIS-Justiz RS004593, 0046005, 0045983; 3 Ob 250/02i; Ballon in Fasching², Rz 6 zu § 19 JN mwN; Mayr in Rechberger², Rz 4 zu § 19 JN).Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien einen Ablehnungsantrag der Kläger zurückgewiesen, der gegen das gesamte Handelsgericht Wien (darunter gegen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter Dr. Heinrich T*****) gerichtet war. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Ablehnung eines ganzen Gerichtes (als Institution) nicht möglich sei (RIS-Justiz RS004593, 0046005, 0045983; 3 Ob 250/02i; Ballon in Fasching², Rz 6 zu Paragraph 19, JN mwN; Mayr in Rechberger², Rz 4 zu Paragraph 19, JN).
Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben und darin - soweit sich ihr Rechtmittelbegehren mit der Ablehnung befasst - folgendes beantragt:
"den Rekurs als zulässig zu erachten und Ablehnung des gesmaten Handelsgeirchtes mit Aufjebhug aller negaitben Urrteile für Gert L***** und seine Frimen zuzulassen.und ein andere s Gericht mit der neuafrollung der Fälle aber der gesmaten negativen Fälle zu betrauen ..."
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass sich die Kläger im gegenständlichen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen mussten, da es vorerst nur um die Bewilligung der Verfahrenshilfe geht (vgl Ballon in Fasching², Rz 7 zu § 24 JN mwN).Vorauszuschicken ist, dass sich die Kläger im gegenständlichen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen mussten, da es vorerst nur um die Bewilligung der Verfahrenshilfe geht vergleiche Ballon in Fasching², Rz 7 zu Paragraph 24, JN mwN).
In der Sache ist der Rekurs nicht berechtigt.
Aus dem Rechtsmittelantrag ergibt sich, dass es den Klägern nur um die Ablehnung des gesamten Handelsgerichtes geht, um ihre Fälle vor einem anderen Gericht neu aufzurollen. Eine solche Pauschalablehnung ist, wie schon das Oberlandesgericht Wien mit zutreffenden Hinweisen auf die einschlägige Judikatur und Lehre ausführte, unzulässig. Dagegen bringen die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen nur vor, dass die strafrechtlich mögliche Beleidigung einer Kollegialbehörde (gemeint ist offenbar der Tatbestand des § 116 StGB) konsequenter Weise auch die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ermöglichen müsse. Bei dieser Argumentation wird jedoch verkannt, dass die in den Prozessgesetzen vorgesehene Ablehnung immer durch den Anschein einer persönlichen, auf den erkennenden Richter bezogenen Befangenheit (Voreingenommenheit) gegründet sein muss, weshalb die hier anzuwendende Bestimmung des § 19 JN ausdrücklich auch nur die Ablehnung eines (des) Richters vorsieht. Der strafrechtliche Schutz von Kollegialbehörden vor öffentlichen Beleidigungen ist von anderen Erwägungen getragen und stellt daher dieses Grundprinzip des prozessualen Ablehnungsrechts nicht in Frage.Aus dem Rechtsmittelantrag ergibt sich, dass es den Klägern nur um die Ablehnung des gesamten Handelsgerichtes geht, um ihre Fälle vor einem anderen Gericht neu aufzurollen. Eine solche Pauschalablehnung ist, wie schon das Oberlandesgericht Wien mit zutreffenden Hinweisen auf die einschlägige Judikatur und Lehre ausführte, unzulässig. Dagegen bringen die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen nur vor, dass die strafrechtlich mögliche Beleidigung einer Kollegialbehörde (gemeint ist offenbar der Tatbestand des Paragraph 116, StGB) konsequenter Weise auch die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ermöglichen müsse. Bei dieser Argumentation wird jedoch verkannt, dass die in den Prozessgesetzen vorgesehene Ablehnung immer durch den Anschein einer persönlichen, auf den erkennenden Richter bezogenen Befangenheit (Voreingenommenheit) gegründet sein muss, weshalb die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 19, JN ausdrücklich auch nur die Ablehnung eines (des) Richters vorsieht. Der strafrechtliche Schutz von Kollegialbehörden vor öffentlichen Beleidigungen ist von anderen Erwägungen getragen und stellt daher dieses Grundprinzip des prozessualen Ablehnungsrechts nicht in Frage.
Anmerkung
E73141 5Ob53.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00053.04M.0329.000Dokumentnummer
JJT_20040329_OGH0002_0050OB00053_04M0000_000