Norm: KO §7 Abs1ZPO §518 Abs1
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht im Besitzstörungsverfahren ausgesprochen, daß das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen ist, dann ist dagegen ein Rechtsmittel nicht zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 230/67 Entscheidungstext OGH 21.09.1967 6 Ob 230/67 Veröff: JBl 1969,345 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: ZPO §518 Abs1ZPO §528 Abs1 G
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 518 Abs 1 ZPO, wonach im Besitzstörungsverfahren ein abgesonderter Rekurs unter anderem gegen Beschlüsse zulässig ist, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, ist nur auf Beschlüsse anwendbar, die in erster Instanz gefaßt werden. Ergehen derartige Beschlüsse in zweiter Instanz, dann ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. ... mehr lesen...