Norm
ZPO §518 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 518 Abs 1 ZPO, wonach im Besitzstörungsverfahren ein abgesonderter Rekurs unter anderem gegen Beschlüsse zulässig ist, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, ist nur auf Beschlüsse anwendbar, die in erster Instanz gefaßt werden. Ergehen derartige Beschlüsse in zweiter Instanz, dann ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043786Dokumentnummer
JJR_19670921_OGH0002_0060OB00230_6700000_001