Entscheidungsgründe: Mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht zwei Schriftsätze der Beklagten, die erst nach Schluss der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO eingebracht worden waren, teilweise (ON 13) bzw ganz (ON 14) zurück, weil sie über die der Beklagten vom Erstgericht eingeräumte Urkundenerklärung hinausgingen, indem sie neues Tatsachenvorbringen und Beweisanträge enthielten, und der Schriftsatz ON 14 überdies verspätet war. Das Berufungsgericht gab dem... mehr lesen...
Das Prozeßgericht hat mit dem Beschluß vom 24. Juni 1948 das gesamte Verfahren unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7 ZPO. für nichtig erklärt, da sich herausgestellt hat, daß der Beklagte, der im Verfahren durch einen vom Pflegschaftsgericht bestellten Sonderkurator vertreten war, bereits vor der Einbringung der Klage gestorben war. Der Beschluß ist von beiden Teilen mit Rekurs bekämpft worden. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Klägerin Folge gegeben, den Beschluß ... mehr lesen...