Norm
ZPO §6Kopf
SZ 22/130
Spruch
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dem Prozeßgericht aufgetragen wird, im Gegenstand der Prozeßunfähigkeit einer Partei nach den §§ 6 und 7 ZPO. vorzugehen, ist, selbst wenn das Prozeßgericht einen unbehebbaren Mangel angenommen und daher die Nichtigkeit des Verfahrens ausgesprochen hat, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht anfechtbar.
Entscheidung vom 14. September 1949, 2 Ob 36/49.
I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.
Text
Das Prozeßgericht hat mit dem Beschluß vom 24. Juni 1948 das gesamte Verfahren unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7 ZPO. für nichtig erklärt, da sich herausgestellt hat, daß der Beklagte, der im Verfahren durch einen vom Pflegschaftsgericht bestellten Sonderkurator vertreten war, bereits vor der Einbringung der Klage gestorben war. Der Beschluß ist von beiden Teilen mit Rekurs bekämpft worden.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Klägerin Folge gegeben, den Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, im Gegenstand der Prozeßunfähigkeit der beklagten Partei nach den §§ 6, 7 ZPO. zu verfahren; der Rekurs des Beklagten ist auf diese Entscheidung verwiesen worden. Der Entscheidung des Rekursgerichtes liegt die Rechtsansicht zugrunde, daß der beklagten Partei zwar die Prozeßfähigkeit bisher mangle, daß es sich aber hiebei um einen behebbaren Mangel handle, der allenfalls beseitigt werden könne, wenn vom Prozeßgericht der klagenden Partei die erforderlichen Aufträge erteilt würden.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der beklagten Partei zurück.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach § 6 Abs. 3 ZPO. kann eine gerichtliche Verfügung, mit der zwecks Beseitigung eines behebbaren Mangels die erforderlichen Aufträge erteilt werden, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Hiebei ist es rechtlich belanglos, ob die Aufträge bereits von der ersten Instanz erteilt worden sind oder ihre Erteilung erst von der zweiten Instanz angeordnet wird. Da auch der Oberste Gerichtshof gleich dem Rekursgericht der Ansicht ist, daß der dem bisherigen Verfahren anhaftende Mangel beseitigt werden könne, ist gemäß § 515 ZPO. eine Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses erst mit einem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung einzubringenden Rechtsmittel möglich.
Anmerkung
Z22130Schlagworte
Nichtigkeit des Verfahrens nach § 6 ZPO., vorbehaltener Rekurs, Prozeßfähigkeit, mangelnde, vorbehaltenes Rechtsmittel nach § 6 Abs. 3, ZPO., Rechtsmittel vorbehaltenes, nach § 6 Abs. 3 ZPO., Rekurs vorbehaltener, nach § 6 Abs. 3 ZPO.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00036.49.0914.000Dokumentnummer
JJT_19490914_OGH0002_0020OB00036_4900000_000