Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist das einzige Kind des am 20. 8. 1993 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung (Testament zugunsten des Beklagten) verstorbenen Gerhard H*****. Dieser hatte in den letzten Jahren vor seinem Tod den Wunsch, dem Beklagten sein gesamtes Vermögen zukommen zu lassen. Im Revisionsverfahren des zweiten Rechtsgangs ist unbestritten, dass der Beklagte zu Lebzeiten vom späteren Erblasser Geschenke im Wert von 19.300.000 ATS erhalten hat; darin is... mehr lesen...