Begründung: Strittig ist im vorliegenden Oppositionsverfahren allein, ob von der beklagten Unterhaltsberechtigten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) bezogene Sozialhilfeleistungen ua für Lebensbedarf von Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Klägers sind oder nicht. In der Revision des Klägers wird die Anwendbarkeit der §§ 26 und 27 WSHG nicht angezweifelt. Wegen der Legalzession nach § 27 WSHG sei die Beklagte nicht mehr aktivlegitimiert; soweit der Sozialhilfeanspruch § 26 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das auf Zahlung von 12.000 EUR sA an Schmerzengeld sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus der Operation vom 26. August 2005 gerichtete Begehren der Klägerin ab. Die Klägerin sei vor dem (lege artis erfolgten) Eingriff ausreichend aufgeklärt worden; eine nicht von ihrer Zustimmung getragene Operationserweiterung habe nicht vorgelegen. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte, die geschiedene Ehefrau des Klägers, betreibt aus einem Scheidungsvergleich gegen diesen exekutiv einen Unterhaltsrückstand von 11.990,88 EUR sA sowie laufenden Unterhalt von monatlich 363,36 EUR. Die in Österreich lebende Beklagte erhält ab Jänner 2008 eine monatliche Pension von 766,45 EUR. Der Kläger ist mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit ihr am Plattensee (Ungarn). Er erhält eine österreichische Pension (ab Jänner 2008) von mo... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte (zuletzt) vom Beklagten, mit dem sie verheiratet ist aber von ihm getrennt lebt, monatliche Unterhalt von 1.000 EUR, wobei sie von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgeht, die nicht nur die dem Beklagten gewährte Arbeitslosenunterstützung sowie Einnahmen aus Vermietung, sondern auch freiwillige monatliche Zuwendungen seines Vaters umfasst. Insgesamt betragen die Bemessungsgrundlage 4.000 EUR. Das Berufungsgericht hob das zur Gänze klagestattgebe... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die von der klagenden Partei gegen das klagsabweisende Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8. Oktober 2008, GZ 5 C 296/08m-19, gerichtete Berufung sowie die Berufungsbeantwortung der beklagten Partei zurück und sprach aus, ein Kostenersatz finde im Berufungsverfahren nicht statt; der Rekurs sei gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Berufu... mehr lesen...