Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Johannes Stephan Schriefl, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.117,21 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2009, GZ 35 R 490/08f-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die von der klagenden Partei gegen das klagsabweisende Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8. Oktober 2008, GZ 5 C 296/08m-19, gerichtete Berufung sowie die Berufungsbeantwortung der beklagten Partei zurück und sprach aus, ein Kostenersatz finde im Berufungsverfahren nicht statt; der Rekurs sei gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Berufungsbeantwortung zuzulassen und deren Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen.
Die klagende Partei beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Die Rekurswerberin ist in der (zu ihren Gunsten entschiedenen) Hauptsache durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (RIS-Justiz RS0002396 ([T25, T27]). Mangels (in der Hauptsache vorhandener) Beschwer war der Rekurs zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (vgl SZ 61/6).
Anmerkung
E908262Ob55.09sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00055.09S.0416.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009