Begründung: Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von 2.669,28 EUR sA und brachte im Wesentlichen vor, die beklagte Partei schulde ihm als Mieter einer Wohnung in Wien aufgrund der einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses mit 15. 4. 2009 die von ihm bezahlte Kaution von 3.237,18 EUR sA sowie (offensichtlich gemeint: abzüglich) der halben Miete für April 2009 von 567,90 EUR, insgesamt somit 2.669,28 EUR sA. Die beklagte Partei bestritt und erhob den Einwa... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat zwar die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt, weil noch „keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall“ vorliege und eine andere rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestands der Beteiligung an einem schweren Betrug möglich sei. Die Revision des Klägers, die auf die Stattgebung des vom Berufungsgericht im dritten Rechtsgang abgewiesenen Klage... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsantrag des Antragstellers teilweise statt und verpflichtete den Vater zu um 125 EUR monatlich erhöhten Unterhaltszahlungen (damit insgesamt zu 1.000 EUR monatlich), beginnend mit 1. 9. 2007; das monatliche Mehrbegehren von 262,50 EUR wies es ebenso ab wie den Antrag des Vaters, ihn ab 1. 9. 2007 von seiner Unterhaltsleistung gegenüber dem Sohn zu entheben bzw den Unterhaltsbetrag auf 581,25 EUR herabzusetzen. Weiters verpflichte... mehr lesen...
Begründung: Über qualifizierte Mahnung der Klägerin an den Erstbeklagten, seine Bürgschaftsschuld in Höhe einer 20%igen Ausgleichsquote binnen 14 Tagen zu bezahlen, überwies der Zweitbeklagte, der Bruder des Erstbeklagten, fristgerecht den geforderten Betrag von 6.962,53 EUR an die Klägerin. Er fügte dem den Vorbehalt bei, dass die Höhe des Betrags richtig sei und in einem damals laufenden Verfahren [6 Cg 30/97v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien] eine vom Erstbeklagten ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und der Nebenintervenient sind seit 1996 Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, wobei der Kläger über 238/1000 und der Nebenintervenient über 762/1000 Anteile verfügt. Der Kläger bewohnt die mit seinen Anteilen verbundene Eigentumswohnung selbst, die sechs Wohnungen des Nebenintervenienten sind vermietet. Die Beklagte ist aufgrund eines mit ihrem Rechtsvorgänger am 15. 12. 2000 abgeschlossenen und von ihr übernommenen Vertrags die bestellte Verwalte... mehr lesen...