Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 5. 10. 1998 bei der beklagten Partei als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist auch im europäischen Ausland tätig, ohne aber mit Zollformalitäten befasst zu sein. Die Beklagte führt keine Gefahrguttransporte durch, sie hat kein Interesse daran, Berufskraftfahrer zu beschäftigen. Sie findet mit dem Einsatz von rund 100 Kraftfahrern das Auslangen, die nicht in Bereichen arbeiten, in denen der Einsatz von Berufskraftfahrern erforderlich ist. Auf das ... mehr lesen...