Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Markus Szelinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 1.172,44 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Jänner 2009, GZ 8 Ra 108/08a-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. August 2008, GZ 31 Cga 81/08k-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 336,82 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 56,14 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 5. 10. 1998 bei der beklagten Partei als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist auch im europäischen Ausland tätig, ohne aber mit Zollformalitäten befasst zu sein. Die Beklagte führt keine Gefahrguttransporte durch, sie hat kein Interesse daran, Berufskraftfahrer zu beschäftigen. Sie findet mit dem Einsatz von rund 100 Kraftfahrern das Auslangen, die nicht in Bereichen arbeiten, in denen der Einsatz von Berufskraftfahrern erforderlich ist.
Auf das Arbeitsverhältnis der Streitteile ist der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter anzuwenden. Der Kläger war nach diesem Kollektivvertrag in die Kategorie 4. der Lohn- und Zulagenordnung, „Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Partieführer und Platzmeister", mit einem Stundenlohn von 7,37 EUR aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit von mehr als 5, aber weniger als 10 Jahren eingestuft. Er begann im Jahr 2007 eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer, ohne die beklagte Partei darüber in Kenntnis zu setzen. Am 6. 6. 2007 legte er die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Berufskraftfahrers ab. Der Kläger übte vor wie nach der Absolvierung der Abschlussprüfung dieselben Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten aus und wurde nie in Bereichen eingesetzt, die einem Berufskraftfahrer vorbehalten sind.
Der Kläger begehrt nunmehr die Zahlung von Entgeltdifferenzen beginnend ab 1. 7. 2007 mit dem Vorbringen, dass er nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach der Kategorie 6. c) der Lohnordnung des Kollektivvertrags entsprechend seiner zurückgelegten Dienstzeiten (lit b) als „Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung/Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge" einzustufen sei.
Die beklagte Partei wandte dagegen ein, dass der Kläger nie als Berufskraftfahrer für sie tätig gewesen sei und seine Ausbildung ohne ihr Wissen absolviert habe. Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung alleine rechtfertige nicht die begehrte höhere Einstufung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Für die Einstufung eines Arbeitnehmers nach dem Kollektivvertrag komme es auf die Tätigkeitsmerkmale, den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an. Zwar spiele auch die facheinschlägige Ausbildung eine Rolle, jedoch sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit dieser gegenüber vorrangig. Unstrittig habe die Einstufung des Klägers vor Ablegung der Lehrabschlussprüfung den Gegebenheiten entsprochen. Da sich danach seine Tätigkeit nicht geändert habe und er nie als Berufskraftfahrer eingesetzt worden sei und weil auch die beklagte Partei kein Interesse an einer Verwendung des Klägers als Berufskraftfahrer habe, sei eine nur durch den Erwerb einer höheren fachlichen Qualifikation des Klägers bedingte höhere kollektivvertragliche Einstufung nach Vornahme einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung des Klägers ab und gab der Klage statt. Der anzuwendende Kollektivvertrag sehe mit Ausnahme des Lenkens bestimmter Arten von Lastkraftwagen keine Tätigkeitsmerkmale vor. Er knüpfe ausschließlich an eine klare formelle Abgrenzung, nämlich die berufliche Qualifikation durch die Ablegung einer Lehrabschlussprüfung, an und bewerte die Arbeitsleistung bei Vorliegen dieser Prüfung finanziell höher, dies auch bei gleicher Tätigkeit. Ein Abstellen auf die tatsächliche Tätigkeit anhand von Tätigkeitsmerkmalen sei gar nicht möglich, sodass das Begehren des Klägers auf höhere Einstufung allein aufgrund seiner Qualifikation durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil Rechtsprechung zur hier zu beurteilenden Frage der kollektivvertraglichen Einstufung fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Beurteilung der Einstufungsproblematik nach den hier anzuwendenden Kollektivvertragsbestimmungen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht (9 ObA 41/04a); sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, dass der Kläger vor und nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung dieselbe Tätigkeit als Kraftfahrer ausübte, sodass alleine daher keine Änderung in der Einstufung erfolgen könne. Der Kläger wäre, hätte er im Zeitpunkt seiner Einstellung über die Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer verfügt oder mitgeteilt, dass er diese ablegen werde, gar nicht von der beklagten Partei eingestellt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger die Lehrabschlussprüfung ohne Kenntnis der beklagten Partei und aus eigenem Antrieb abgelegt habe. Das Fehlen der Lehrabschlussprüfung sei Geschäftsgrundlage bei Abschluss des Arbeitsvertrags der Streitteile gewesen. Es könne nicht Absicht der Parteien des Kollektivvertrags gewesen sein, einen Arbeitgeber unfreiwillig zu verpflichten, Berufskraftfahrer zu beschäftigen, die er nicht benötige. Die bloße fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers sei für die Einstufung nicht maßgeblich, eine „Überqualifizierung" des Arbeitnehmers könne nicht zu einer durch seine Tätigkeit nicht gerechtfertigten höheren Einstufung führen. Nach den Feststellungen habe der Kläger aber keine Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers ausgeübt. Der Verweis des Berufungsgerichts auf den Kollektivvertrag für die Arbeiter in der eisen- und metallverarbeitenden Industrie gehe fehl, denn eine dort enthaltene ähnliche Regelung sei geändert worden und es sei bei der Einstufungsentscheidung auch auf die Interessen des Arbeitgebers abzustellen. Nunmehr verpflichtet zu sein, einen höheren Lohn zu zahlen, widerspreche „sämtlichen Denkgesetzen und der Logik".
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach den Regeln der §§ 6, 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0008782; RS0010088). Den Parteien des Kollektivvertrags darf grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008828).
Mit dem Begriff der Einstufung eines Arbeitnehmers nach dem Kollektivvertrag wird üblicherweise die Zuordnung eines konkreten Arbeitsverhältnisses zu den im Kollektivvertrag geregelten Mindestlöhnen verstanden (Resch, Die Einstufung im Kollektivvertrag, wbl 1999, 237). Abgesehen von allgemeinen gesetzlichen Schranken sind die Parteien des Kollektivvertrags grundsätzlich frei, über die Voraussetzungen der Einstufung zu entscheiden. Die Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien findet ihre Schranke jedoch in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, vor allem in der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts (insbesondere § 879 ABGB; 9 ObA 7/96 ua = RIS-Justiz RS0018063). Im Rahmen des Gleichheitssatzes haben die Parteien des Kollektivvertrags bei ihren Vereinbarungen über die Einstufung innerhalb des ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer durch die Bewertung ihrer Arbeitsleistung in Beziehung zur Lohnkostenbelastung der Arbeitgeber zu setzen und so ein Synallagma zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags herzustellen.
Zentral maßgeblich für die Einstufungsmodelle der Kollektivverträge ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers, weil aus ihr die Wertschöpfung für den Arbeitgeber und damit seine eigentliche Motivation für den Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt (Resch aaO 238). Für die Einstufung kommt es daher in der Regel auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit an (RIS-Justiz RS0064956). Außer auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers können Kollektivverträge aber auch auf die (facheinschlägige) Ausbildung oder auf eine unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb als Voraussetzung für die Einstufung abstellen (8 ObA 82/08d zum KV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe; RIS-Justiz RS0054625 zur DO.A; vergleichbar auch RIS-Justiz RS0081501 zum VBG). Der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, gilt nicht, wenn der Kollektivvertrag die Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt (Arb 8646 zur DO.A der Verwaltungsangestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs mwH = RIS-Justiz RS0054493).
Der hier zu beurteilende Kollektivvertrag für die Arbeiter für das Güterbeförderungsgewerbe normiert in seiner Lohn- und Zulagenordnung (Unterstreichungen durch das Revisionsgericht):
„A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne
a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Jahren,
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünf bis zu zehn Jahren,
c) ...
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Lohnkategorie [Tabelle, darin aufgegliedert jeweils die Normalstunden-, -wochen- und -monatslöhne entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit]
1. Hilfsarbeiter, Garagenarbeiter, Traktorfahrer, Mitfahrer und Kraftfahrer für LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht;
2. Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit bis zu 3 Achsen;
3. Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit mehr als 3 Achsen;
4. Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Partieführer und Platzmeister;
5. Kraftfahrer mit Lenkerausbildung auf Grund der §§ 2, 11 und 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ... [sowie] Kraftfahrer, die zur Führung von Kränen ab 10 Metertonnen (Hebeleistung) eine Prüfung abgelegt haben, und Professionisten mit abgeschlossener Lehrausbildung - bei ausschließlicher Verwendung als solche - nach den Kollektivverträgen für die betreffende Berufsgruppe, jedoch mindestens;
6. Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung
6. a) Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit bis zu 3 Achsen;
6. b) Kraftfahrer für LKW über 3,5 t Gesamtgewicht mit mehr als 3 Achsen
6. c) Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftfahrzeuge
---------- [Tabellenende]
Fachlich einschlägig ausgebildete Berufskraftfahrer, die Lehrfahrten durchführen, erhalten für diese Zeit einen Zuschlag von 10% ihres jeweiligen Stundenlohns.
B. Lehrlingsentschädigung ..."
Die vor dem 1. 11. 2005 geltenden Regeln über die Entlohnung im Kollektivvertrag für die Arbeiter in der eisenmetallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie, auf den sich das Berufungsgericht bezog, enthielten zwar eine Unterscheidung in Lohngruppen für Facharbeiter nach erfolgreicher Lehrabschlussprüfung und andere Arbeiter, sodass auch bei an sich gleicher Tätigkeit ein Facharbeiter in einer höheren Lohngruppe eingeordnet werden konnte als ein Arbeiter ohne Lehrabschlussprüfung. Allerdings enthielt dieser Kollektivvertrag anders als der nunmehr zu beurteilende in Punkt IX. 4. (Entlohnung) den Satz: „Die Einstufung setzt voraus, dass die der Einstufung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird." Das Vorliegen einer Lehrabschlussprüfung alleine konnte daher nach jenem Kollektivvertrag nicht die Einstufung begründen (zu all dem Resch aaO 243 ff).
Der hier anzuwendende Kollektivvertrag umschreibt aber in den Lohnkategorien 1. - 4. und 6. die Tätigkeit von Kraftfahrern ausschließlich damit, dass sie unterschiedliche Arten von Lastkraftwagen (oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen) lenken (können). Tätigkeitsbeschreibungen finden sich lediglich in der im konkreten Fall nicht relevanten Lohnkategorie 5. Die Umschreibung der Tätigkeiten als Kraftfahrer nach den Untergruppen a) - c) der Lohnkategorie 6. entspricht nahezu wörtlich der Umschreibung der Tätigkeiten von Kraftfahrern nach den Lohnkategorien 2. - 4. Der in Lohnkategorie 6. verwendete Begriff des „Berufskraftfahrers" beschreibt keine bestimmten Arbeitstätigkeiten. Dabei handelt es sich lediglich um den Lehrberuf, wie er in der Verordnung BGBl II 2007/190 (Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung) geregelt ist. Unabhängig von den im Rahmen eines Arbeitsvertrags konkret ausgeübten Tätigkeiten ist Berufskraftfahrer, wer die Lehrabschlussprüfung nach den Regeln der Ausbildungsordnung abgelegt hat.
Bereits eine Wortinterpretation ergibt daher, dass die Parteien des Kollektivvertrags die Entscheidung getroffen haben, gleiche Tätigkeiten von Arbeitnehmern dann unterschiedlich zu bewerten, wenn Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben. Dies zeigt sich deutlich durch einen Blick auf die Lohnkategorie 5., in der etwa Kraftfahrer mit Lenkerausbildung aufgrund der Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erwähnt sind, die aber nur an den Kalendertagen in diese Lohnkategorie einzustufen sind, an denen ein Einsatz zur Beförderung gefährlicher Güter erfolgt. Auch für Professionisten mit abgeschlossener Lehrausbildung hat eine Einstufung nach dieser Lohnkategorie nur zu erfolgen, wenn sie im Rahmen dieser Lehrausbildung verwendet werden. Eine solche Entscheidung des Kollektivvertrags, der einer formellen Lehrabschlussprüfung einen besonderen Stellenwert für die Einstufung beimisst, liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien (vgl wiederum zum alten Kollektivvertrag für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe Resch aaO, 244; zur Beachtung besonderer Einstufungserfordernisse bei Vertragsbediensteten RIS-Justiz RS0081501, zuletzt 8 ObA 128/04p).
Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer durch den Kläger führt daher unabhängig von der von ihm vor und (unverändert) nach der Prüfung durchgeführten arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten, mögen sie auch nicht den Anforderungen an Berufskraftfahrern entsprechen, zur begehrten höheren Einstufung nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Da die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach dem Kollektivvertrag in den Lohnkategorien 4. und 6. c) wie ausgeführt für einen Kraftfahrer von Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen ident geregelt sind, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit einer allenfalls nach Abschluss der Lehrausbildung bestehenden „Überqualifikation" des Klägers (9 ObA 87/00x), weil die Einstufung im konkreten Fall ausschließlich vom Vorliegen der Lehrabschlussprüfung abhängt. Da die von den Parteien des Kollektivvertrags vereinbarten Mindestlöhne durch vertragliche Vereinbarung nicht unterschritten werden dürfen, kommt dem Umstand, dass der Kläger die Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer ohne Kenntnis und Zustimmung der beklagten Partei absolvierte keine Bedeutung zu. Das in der Revision erstmals erstattete Vorbringen, die Tätigkeit als Kraftfahrer sei Geschäftsgrundlage bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewesen und der Kläger wäre, wäre er bereits Berufskraftfahrer gewesen, von der beklagten Partei gar nicht eingestellt worden, ist unbeachtlich, weil es gegen das auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren bestehende Neuerungsverbot verstößt (RIS-Justiz RS0043576).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E91215European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBA00020.09P.0618.000Im RIS seit
18.07.2009Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011