Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegenstand des Berichtigungsantrages des Klägers sind die mit 110.067,12 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die Höhe der insoweit zugesprochenen Barauslagen von 12.720 S nicht in Zweifel gezogen wird. Unbestritten beträgt beim vorliegenden Streitwert der Ansatz für die Erstattung einer Berufung oder den Besuch einer Berufungsverhandlung 9.893 S. Gemäß § 23 Abs 9 RATG ist in Berufungsverfahren, in denen k... mehr lesen...