Entscheidungen zu § 50 Abs. 9 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2001/1/17 6Ob23/00a

Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegenstand des Berichtigungsantrages des Klägers sind die mit 110.067,12 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die Höhe der insoweit zugesprochenen Barauslagen von 12.720 S nicht in Zweifel gezogen wird. Unbestritten beträgt beim vorliegenden Streitwert der Ansatz für die Erstattung einer Berufung oder den Besuch einer Berufungsverhandlung 9.893 S. Gemäß § 23 Abs 9 RATG ist in Berufungsverfahren, in denen k... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.01.2001

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