TE OGH 2001/1/17 6Ob23/00a

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Anton K*****, vertreten durch Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagten Parteien 1.) Christian H*****, 2.) Walter H*****, ebendort, 3.) Mag. Helene R*****, und 4.) Margaretha H*****, alle vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwilligung (Streitwert 500.000 S), über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird Folge gegeben und die Kostenentscheidung des Urteiles vom 5. Oktober 2000, GZ 6 Ob 23/00a-23, die im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der den beklagten Parteien zuerkannten Kosten des Berufungsverfahrens dahingehend berichtigt, dass die klagende Partei den beklagten Parteien statt 110.067,12 S nur 48.334,80 S (darin 5.935,80 S USt und 12.720 S Barauslagen) zu ersetzen hat.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 398,59 S (darin 66,43 S USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Berichtigungsantrages des Klägers sind die mit 110.067,12 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die Höhe der insoweit zugesprochenen Barauslagen von 12.720 S nicht in Zweifel gezogen wird. Unbestritten beträgt beim vorliegenden Streitwert der Ansatz für die Erstattung einer Berufung oder den Besuch einer Berufungsverhandlung 9.893 S. Gemäß § 23 Abs 9 RATG ist in Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs 5 vierfach - zuzusprechen; damit sind alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten. Im vorliegenden Fall erstatteten die Beklagten eine Berufung, bei der ersten Berufungsverhandlung am 20. April 1999 wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart, nach Verfahrensfortsetzung wurde in der zweiten Berufungsverhandlung am 16. November 1999 die Berufungsverhandlung geschlossen; in beiden am Ort des Kanzleisitzes der Beklagtenvertreter abgehaltenen Berufungsverhandlungen wurden weder Beweise aufgenommen noch sonstige Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen. Es liegt damit ein Fall der zwingenden Kostenpauschalierung nach § 23 Abs 9 RATG vor; den Beklagtenvertretern gebührt daher für die Erstattung der Berufung und die Teilnahme an der - insoweit als Einheit anzusehenden - Berufungsverhandlung(en) ein Verdienst von 9.893 S zuzüglich 150 % Einheitssatz, insgesamt daher 24.732,50 S, wozu 20 % Streitgenossenzuschlag von 4.946,50 S, 20 % USt von 5.935,80 S sowie Barauslagen von 12.720 S kommen. Die zweite Berufungsverhandlung ist nicht gesondert zu honorieren, weil bei Anwendung der Kostenpauschalierung nach § 23 Abs 9 RATG eine Honorierung weiterer Leistungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.Gegenstand des Berichtigungsantrages des Klägers sind die mit 110.067,12 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die Höhe der insoweit zugesprochenen Barauslagen von 12.720 S nicht in Zweifel gezogen wird. Unbestritten beträgt beim vorliegenden Streitwert der Ansatz für die Erstattung einer Berufung oder den Besuch einer Berufungsverhandlung 9.893 S. Gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG ist in Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Absatz 5, vierfach - zuzusprechen; damit sind alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten. Im vorliegenden Fall erstatteten die Beklagten eine Berufung, bei der ersten Berufungsverhandlung am 20. April 1999 wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart, nach Verfahrensfortsetzung wurde in der zweiten Berufungsverhandlung am 16. November 1999 die Berufungsverhandlung geschlossen; in beiden am Ort des Kanzleisitzes der Beklagtenvertreter abgehaltenen Berufungsverhandlungen wurden weder Beweise aufgenommen noch sonstige Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen. Es liegt damit ein Fall der zwingenden Kostenpauschalierung nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG vor; den Beklagtenvertretern gebührt daher für die Erstattung der Berufung und die Teilnahme an der - insoweit als Einheit anzusehenden - Berufungsverhandlung(en) ein Verdienst von 9.893 S zuzüglich 150 % Einheitssatz, insgesamt daher 24.732,50 S, wozu 20 % Streitgenossenzuschlag von 4.946,50 S, 20 % USt von 5.935,80 S sowie Barauslagen von 12.720 S kommen. Die zweite Berufungsverhandlung ist nicht gesondert zu honorieren, weil bei Anwendung der Kostenpauschalierung nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG eine Honorierung weiterer Leistungen im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist.

Dem Berichtigungsantrag ist daher Folge zu geben und der offenkundige Rechenfehler (§ 419 ZPO) zu berichtigen.Dem Berichtigungsantrag ist daher Folge zu geben und der offenkundige Rechenfehler (Paragraph 419, ZPO) zu berichtigen.

Die Kosten des Berichtigungsantrages gebühren nur nach TP 1 RATG. Bemessungsgrundlage ist in analoger Anwendung des § 11 RATG der Kostenerfolg (Aberkennung) von 61.732,32 S. Der Ansatz bei einem Streitwert bis 75.000 S beträgt 173 S.Die Kosten des Berichtigungsantrages gebühren nur nach TP 1 RATG. Bemessungsgrundlage ist in analoger Anwendung des Paragraph 11, RATG der Kostenerfolg (Aberkennung) von 61.732,32 S. Der Ansatz bei einem Streitwert bis 75.000 S beträgt 173 S.

Anmerkung

E60709 06AA0230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00023.00A.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20010117_OGH0002_0060OB00023_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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