Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Der Kläger begehrte von den Beklagten, denen von seinen Rechtsvorgängern ein (verbüchertes) Gebrauchsrecht an einem Pferdestall samt Nebenräumen eingeräumt worden war, die Räumung der Liegenschaft. Die Beklagten nutzten die Räumlichkeiten vertragswidrig und entgege... mehr lesen...