Entscheidungsgründe: Im Titelverfahren erwirkte die nunmehr beklagte Partei gegen die klagende Partei ein Urteil auf Zahlung von S 71.925,50 sA aufgrund der Rechnungen vom 2. 4., 8. 4., 30. 7. und 22. 8. 1991. Zu der über Berufung der nunmehr klagenden Partei anberaumten Berufungsverhandlung am 1. 2. 1994 erschien nur der Vertreter der Berufungswerberin, entfernte sich jedoch ohne Antragstellung. Erst im Februar 1995 beantragte die nunmehr beklagte Partei die Fortsetzung des Ber... mehr lesen...
Der Kläger erhob gegen das sein Begehren abweisende Urteil des Arbeitsgerichtes Lienz Berufung. Zu der für den 31. Oktober 1966 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung des Landesgerichtes Innsbruck erschien auf der Seite des Klägers niemand. Nach dem Vorbringen des Berichterstatters, den Ausführungen des Beklagtenvertreters und der Fassung des Beweisbeschlusses entfernte sich der Beklagtenvertreter ohne weiter zu verhandeln, damit, wie dem Protokoll zu entnehmen ist, Ruhen des Ver... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §23ArbGerG §25 Abs1 Z3 FZPO §168 IZPO §170ZPO §491
Rechtssatz: Ruhen des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens, wenn beide Parteien zur Verhandlung nicht erscheinen. § 491 ZPO ist hier nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 4 Ob 19/67 Entscheidungstext OGH 14.03.1967 4 Ob 19/67 Veröff: EvBl 1967/352 S 493 = SozM IVA,295 = ZAS 1968,171 (mit Anmerkung von Hage... mehr lesen...
Norm: ZPO §134 Z1ZPO §491
Rechtssatz: Im Hinblick auf § 491 ZPO ist es kein Erstreckungsgrund, daß der Rechtsanwalt einer Partei am Erscheinen der Berufungsverhandlung verhindert ist. Entscheidungstexte 2 Ob 646/57 Entscheidungstext OGH 03.01.1958 2 Ob 646/57 Veröff: JBl 1958,238 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
In der Rechtssache . C ../51 des Bezirksgerichtes Döbling führten die Kläger aus, daß sie auf Grund eines mit dem Zweitbeklagten abgeschlossenen Mietvertrages vom 27. Juli 1939 Mieter der Bäckerei und der Wohnung Nr. 5 im Hause in Wien, X.gürtel Nr. 1, seien. Während sie einen Teil der durch Kriegseinwirkung zerstörten Wohnung wieder aufgebaut hätten, behauptet der Zweitbeklagte, daß der Mietvertrag hinsichtlich zweier Kabinette, einer Küche und eines Vorzimmers erloschen sei. Im übri... mehr lesen...