Norm: ZPO §419 DZPO §423ZPO §424ZPO §464 IZPO §485
Rechtssatz: Daß die Fällung einer ergänzenden Entscheidung im Sinne des § 423 ZPO den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen die bereits ergangene ergänzungsbedürftige Entscheidung nicht hemmt oder unterbricht, ergibt sich eindeutig aus den §§ 424, 485 ZPO. Entscheidungstexte 8 Ob 147/78 Entscheidungstext OGH 20.09.1978 8 Ob 147/78 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §190 AZPO §191ZPO §485
Rechtssatz: Die Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung ist dem österreichischen Prozeßrecht im allgemeinen fremd. Die ZPO kennt nur die Aussetzung der Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzung gemäß § 423 ZPO beantragt wurde (§ 485 ZPO) und eine Unterbrechung des Verfahrens in den Fällen der §§ 61, 152, 162, 190 f, 544 und 545 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...