Norm
ZPO §419 DRechtssatz
Daß die Fällung einer ergänzenden Entscheidung im Sinne des § 423 ZPO den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen die bereits ergangene ergänzungsbedürftige Entscheidung nicht hemmt oder unterbricht, ergibt sich eindeutig aus den §§ 424, 485 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019