Norm: EntmO §4Geo §123 Abs4ZPO §93ZPO §480 Abs3
Rechtssatz: Sowohl die Ladung, als auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes sind dem Beistand einer beschränkt entmündigten Person und nicht dem von ihr (mangels voller Handlungsfähigkeit unwirksam) bevollmächtigten Prozeßvertreter zuzustellen. Entscheidungstexte 8 Ob 24/65 Entscheidungstext OGH 01.04.1965 8 Ob 24/65 ... mehr lesen...