Norm
EntmO §4Rechtssatz
Sowohl die Ladung, als auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes sind dem Beistand einer beschränkt entmündigten Person und nicht dem von ihr (mangels voller Handlungsfähigkeit unwirksam) bevollmächtigten Prozeßvertreter zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036267Dokumentnummer
JJR_19650401_OGH0002_0080OB00024_6500000_002