Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Urteil vom 09.02.2022 erkannte das BG Leopoldtstadt die beklagten XXXX und die XXXX seien zur ungeteilten Hand schuldig der klagenden Partei XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) binnen 14 Tagen EUR 3.850,83 s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin von EUR 9.358,- s.A. wurde abgewiesen. 1. Mit Urteil vom 09.02.2022 erkannte das BG Leopoldtstadt die beklagten römisch 40 und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Urteil vom 09.02.2022 erkannte das BG Leopoldtstadt, die beklagten XXXX und die XXXX (in Folge: beschwerdeführende Parteien) seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei XXXX binnen 14 Tagen EUR 3.850,83 s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin von EUR 9.358,- s.A. wurde abgewiesen und der klagenden Partei aufgetragen, den beklagten Parteien die mit EUR 2.747,47 ... mehr lesen...