Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W116 2279649-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde der XXXX vertreten durch RA MMag Simon Herzog, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.08.2023, 108 Jv 104/23d-33a, 003 Rev 7421/23d-42, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch RA MMag Simon Herzog, gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.08.2023, 108 Jv 104/23d-33a, 003 Rev 7421/23d-42, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil vom 09.02.2022 erkannte das BG Leopoldtstadt die beklagten XXXX und die XXXX seien zur ungeteilten Hand schuldig der klagenden Partei XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) binnen 14 Tagen EUR 3.850,83 s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin von EUR 9.358,- s.A. wurde abgewiesen. 1. Mit Urteil vom 09.02.2022 erkannte das BG Leopoldtstadt die beklagten römisch 40 und die römisch 40 seien zur ungeteilten Hand schuldig der klagenden Partei römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) binnen 14 Tagen EUR 3.850,83 s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin von EUR 9.358,- s.A. wurde abgewiesen.
2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Die hiefür angefallene Pauschalgebühr von EUR 1.340,90 (Berufungsinteresse EUR 9.322,--) wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet.
3. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.05.2022 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
4. Mit am 05.05.2023 eingebrachten Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der von ihr entrichteten Pauschalgebühr, da die Berufung gegen ein Nichturteil keine Gebührenpflicht begründen könne, die Gebühr sei nämlich für das gesamte Berufungsverfahren zu entrichten.
5. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen den Rückzahlungsantrag ab. Begründend führte die Behörde aus, das Rechtsmittelgericht habe die Berufung zurückgewiesen, da diese lediglich die Sachentscheidung erster Instanz bekämpft und keine Nichtigkeit des Urteils vorgebracht habe. Das Urteil sei nicht aufgehoben worden.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Urteil vom 09.02.2022 erkannte das BG Leopoldtstadt die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig der Beschwerdeführerin als klagende Partei binnen 14 Tagen EUR 3.850,83 s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin von EUR 9.358,- s.A. wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Hierfür entrichtete sie Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.340,90 nach TP 2 iVm 19a GGG durch Einziehung vom Konto des Rechtsvertreters. 1.1. Mit Urteil vom 09.02.2022 erkannte das BG Leopoldtstadt die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig der Beschwerdeführerin als klagende Partei binnen 14 Tagen EUR 3.850,83 s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin von EUR 9.358,- s.A. wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Hierfür entrichtete sie Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.340,90 nach TP 2 in Verbindung mit 19a GGG durch Einziehung vom Konto des Rechtsvertreters.
1.2. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssache vom 11.05.2022, 34 R 52/22g, wurde die Berufung zurückgewiesen.
Begründend führte das Landesgericht aus, über das Vermögen der Beschwerdeführerin war mit Wirkung ab 01.10.2021 das Konkursverfahren zu AZ 5 S 96/21h am Handelsgericht Wien eröffnet worden, weshalb die Rechtssache 26 C 401/20h gemäß § 7 Abs. 1 IO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen war. Ein dennoch gefälltes Urteil leide am Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO, einer Partei könne es ausnahmsweise dann nicht verwehrt werden; die Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen § 7 IO geltend machen will. Dies sei jedoch bei der Berufung nicht der Fall gewesen. 1.2. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssache vom 11.05.2022, 34 R 52/22g, wurde die Berufung zurückgewiesen.
Begründend führte das Landesgericht aus, über das Vermögen der Beschwerdeführerin war mit Wirkung ab 01.10.2021 das Konkursverfahren zu AZ 5 S 96/21h am Handelsgericht Wien eröffnet worden, weshalb die Rechtssache 26 C 401/20h gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen war. Ein dennoch gefälltes Urteil leide am Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, einer Partei könne es ausnahmsweise dann nicht verwehrt werden; die Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen Paragraph 7, IO geltend machen will. Dies sei jedoch bei der Berufung nicht der Fall gewesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem völlig unbedenklichen Akteninhalt und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Gemäß § 2 Z. 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Gemäß § 6c Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge – darunter gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GEG Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren – mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht; 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Nach Abs. 2 leg cit ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er mit Bescheid abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen das Urteil des BG Leopoldstadt vom 09.02.2022 und entrichteten hierfür Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.340,90.
Die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung richtet sich gegen ein Urteil, welches, wie das LG für Zivlrechtssachen Wien mit Beschluss aussprach, mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet war, weil ein nach Eintritt der Unterbrechung eines Rechtstreits gefälltes Urteil am Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO leidet (OGH 02.02.2022, 6Ob139/21s).
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – wie in der Beschwerde releviert – ein „rechtliches Nichts“ einer Anfechtung nicht zugänglich und kann dagegen auch kein Berufungsverfahren stattfinden (VwGH 25.02.1993, 25.02.1993).
Dass das Urteil an einem Nichtigkeitsgrund leidet, führt jedoch nicht dazu, dass dieses als nicht existent angesehen wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind vielmehr auch Nichtigkeitsgründe nur mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen. Auch die amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen setzt voraus, dass ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Wird kein Rechtsmittel erhoben, erwächst die Entscheidung trotz der ihr anhaftenden Mängel in Rechtskraft (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 477 ZPO Rz 2).
Die Beschwerdeführerin erhob hier aber keine zulässige Berufung, eine solche wäre – wie das Landesgericht ausführte – nur zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 7 IO zulässig gewesen. Da die Berufung diesen Verstoß jedoch nicht rügte, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs das bekämpfte Urteil somit in Rechtskraft.
Wie die Behörde demzufolge zurecht ausführte, lag im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Berufungen gegen ein „Nichturteil“ vor, was einer Gebührenpflicht entgegenstehen würde. Da auch andere Gründe, aus welchen der Beschwerdeführerin eine Rückzahlung der von ihr entrichteten Pauschalgebühr zustehen würde, nicht vorgebracht wurden, kann keine Rechtwidrigkeit in der Abweisung des Rückzahlungsantrages durch die Behörde erkannt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu A)
Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge – darunter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren – mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht; 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Nach Absatz 2, leg cit ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er mit Bescheid abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen das Urteil des BG Leopoldstadt vom 09.02.2022 und entrichteten hierfür Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.340,90.
Die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung richtet sich gegen ein Urteil, welches, wie das LG für Zivlrechtssachen Wien mit Beschluss aussprach, mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet war, weil ein nach Eintritt der Unterbrechung eines Rechtstreits gefälltes Urteil am Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO leidet (OGH 02.02.2022, 6Ob139/21s).
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – wie in der Beschwerde releviert – ein „rechtliches Nichts“ einer Anfechtung nicht zugänglich und kann dagegen auch kein Berufungsverfahren stattfinden (VwGH 25.02.1993, 25.02.1993).
Dass das Urteil an einem Nichtigkeitsgrund leidet, führt jedoch nicht dazu, dass dieses als nicht existent angesehen wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind vielmehr auch Nichtigkeitsgründe nur mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen. Auch die amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen setzt voraus, dass ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Wird kein Rechtsmittel erhoben, erwächst die Entscheidung trotz der ihr anhaftenden Mängel in Rechtskraft (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 477, ZPO Rz 2).
Die Beschwerdeführerin erhob hier aber keine zulässige Berufung, eine solche wäre – wie das Landesgericht ausführte – nur zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen Paragraph 7, IO zulässig gewesen. Da die Berufung diesen Verstoß jedoch nicht rügte, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs das bekämpfte Urteil somit in Rechtskraft.
Wie die Behörde demzufolge zurecht ausführte, lag im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Berufungen gegen ein „Nichturteil“ vor, was einer Gebührenpflicht entgegenstehen würde. Da auch andere Gründe, aus welchen der Beschwerdeführerin eine Rückzahlung der von ihr entrichteten Pauschalgebühr zustehen würde, nicht vorgebracht wurden, kann keine Rechtwidrigkeit in der Abweisung des Rückzahlungsantrages durch die Behörde erkannt werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berufung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Insolvenzverfahren Pauschalgebühren Rechtskraft Rückzahlungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2279649.1.00Im RIS seit
31.10.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024