Begründung: Der Erblasser ist am 4. April 1985 im 45. Lebensjahr gestorben. Er war ledig. Er hinterließ einen minderjährigen unehelichen Sohn. Mit dem Testament vom 13. Juni 1984 hatte er seinen Zwillingsbruder und seine beiden jüngeren Geschwister "zu gleichen Teilen als Universalerben" eingesetzt und seinen unehelichen Sohn ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt. Die drei testamentarisch berufenen Geschwister gaben zu je einem Drittel des Nachlasses bedingte Erbserklärunge... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2i3GKG §2 Abs1ZPO §477 Abs1 Z2 D2aZPO §477 Abs2 Z3 D3ZPO §477 Abs3F
Rechtssatz: Verstöße gegen die Aufteilung der Geschäfte zwischen Gericht und Gerichtskommissär sind nicht in Analogie zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zu behandeln, sie könnten nur in Analogie zu § 477 Abs 1 Z 2 ZPO gesehen werden. Eine auch gesetzwidrige Ersetzung der durch einen Notar als Gerichtskommissiär vorzunehmenden Amtshandlung durch ... mehr lesen...