Begründung: Mit dem angefochtenen Urteil (ON 27) gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. 5. 2007 (ON 24) keine Folge. Es sprach aus, dass die Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage (im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO) vorliege. Dieses Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 13. 6. 2008 zugestellt. Mit dem angefochtenen Urteil (ON 27) gab das Berufungsger... mehr lesen...