TE OGH 2008/11/25 10ObS151/08s

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rainer F*****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2008, GZ 9 Rs 164/07i-27, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2008, GZ 9 Rs 164/07i-35, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rainer F*****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2008, GZ 9 Rs 164/07i-27, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2008, GZ 9 Rs 164/07i-35, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 14. 10. 2008 beim Erstgericht eingelangte außerordentliche Revision des Klägers (ON 37) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 27) gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. 5. 2007 (ON 24) keine Folge. Es sprach aus, dass die Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage (im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO) vorliege. Dieses Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 13. 6. 2008 zugestellt.Mit dem angefochtenen Urteil (ON 27) gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. 5. 2007 (ON 24) keine Folge. Es sprach aus, dass die Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage (im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) vorliege. Dieses Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 13. 6. 2008 zugestellt.

Der Kläger erhob gegen dieses Urteil eine außerordentliche Revision (ON 28), welche am 10. 7. 2008 zur Post gegeben und somit rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO erhoben wurde. In der Revision wurde inhaltlich unter anderem geltend gemacht, das Rechtsmittel sei entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zulässig.Der Kläger erhob gegen dieses Urteil eine außerordentliche Revision (ON 28), welche am 10. 7. 2008 zur Post gegeben und somit rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 505, Absatz 2, ZPO erhoben wurde. In der Revision wurde inhaltlich unter anderem geltend gemacht, das Rechtsmittel sei entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 17. 7. 2008 (ON 29) diese vom Kläger erhobene außerordentliche Revision mit der Begründung zurück, das Berufungsgericht habe ausgesprochen, dass jegliche - also auch eine außerordentliche - Revision gegen seine Entscheidung unzulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter am 21. 7. 2008 zugestellt.

Mit einer am 12. 8. 2008 zur Post gegebenen Eingabe (ON 30) begehrte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist und erhob gleichzeitig Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts vom 17. 7. 2008 mit der Begründung, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Eine außerordentliche Revision sei in der vorliegenden Sozialrechtssache jedenfalls zulässig. Das Erstgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 8. 10. 2008 (ON 32) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen seinen Beschluss vom 17. 7. 2008. Der somit als rechtzeitig anzusehende Rekurs des Klägers (ON 30) wurde dem Rekursgericht bisher noch nicht zur Entscheidung vorgelegt.Mit einer am 12. 8. 2008 zur Post gegebenen Eingabe (ON 30) begehrte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist und erhob gleichzeitig Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts vom 17. 7. 2008 mit der Begründung, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Eine außerordentliche Revision sei in der vorliegenden Sozialrechtssache jedenfalls zulässig. Das Erstgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 8. 10. 2008 (ON 32) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen seinen Beschluss vom 17. 7. 2008. Der somit als rechtzeitig anzusehende Rekurs des Klägers (ON 30) wurde dem Rekursgericht bisher noch nicht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 14. 8. 2008 (ON 36) beantragte der Kläger beim Berufungsgericht die Berichtigung des Berufungsurteils dahin, dass der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO richtigerweise zu lauten habe:Mit Schriftsatz vom 14. 8. 2008 (ON 36) beantragte der Kläger beim Berufungsgericht die Berichtigung des Berufungsurteils dahin, dass der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO richtigerweise zu lauten habe:

„Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig."„Die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist nicht zulässig."

Mit Beschluss vom 3. 9. 2008 (ON 35) berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil über diesen Antrag des Klägers dahin, dass der Ausspruch zu lauten hat: „Die ordentliche Revision ist nicht zulässig."

Am 14. 10. 2008 langte beim Erstgericht eine außerordentliche Revision des Klägers (ON 37) ein, worin einleitend ausgeführt wird, dass ihm die berichtigte Ausfertigung des Berufungsurteils am 9. 10. 2008 zugestellt worden sei und dagegen innerhalb offener Frist die nachstehend ausgeführte außerordentliche Revision erhoben werde.

Rechtliche Beurteilung

Diese nunmehr vorgelegte, am 14. 10. 2008 beim Erstgericht eingelangte außerordentliche Revision ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung und einem Teil der Lehre steht jeder Partei grundsätzlich nur ein Rechtsmittelschriftsatz zu („Einmaligkeit des Rechtsmittels"). Dieser Grundsatz wird durch die erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten gemäß § 84 Abs 3 ZPO idF der ZVN 1983 bloß eingeschränkt. Ein formal einwandfreies Rechtsmittel, das mangels Verbesserungsbedarfs meritorisch erledigt werden kann, ist weiterhin uneingeschränkt dem Einmaligkeitsgrundsatz unterworfen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 505 ZPO Rz 4 ff mwN). Wenn im Fall der Berichtigung des Urteils nach § 419 ZPO für eine Partei eine zweifelhafte Lage über den Entscheidungsinhalt herbeigeführt wurde, kann sie das bereits gegen die unberichtigte Entscheidung eingebrachte Rechtsmittel durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Beide Schriftsätze gelten dann als Einheit. Das erste Rechtsmittel darf auch durch ein neues ersetzt werden. Nach Berichtigung einer Entscheidung beginnt aber jedenfalls nur dann eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung volle Klarheit über den Entscheidungsinhalt erlangen konnten (Zechner aaO § 505 ZPO Rz 28 mwN).Diese nunmehr vorgelegte, am 14. 10. 2008 beim Erstgericht eingelangte außerordentliche Revision ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung und einem Teil der Lehre steht jeder Partei grundsätzlich nur ein Rechtsmittelschriftsatz zu („Einmaligkeit des Rechtsmittels"). Dieser Grundsatz wird durch die erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 bloß eingeschränkt. Ein formal einwandfreies Rechtsmittel, das mangels Verbesserungsbedarfs meritorisch erledigt werden kann, ist weiterhin uneingeschränkt dem Einmaligkeitsgrundsatz unterworfen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 505, ZPO Rz 4 ff mwN). Wenn im Fall der Berichtigung des Urteils nach Paragraph 419, ZPO für eine Partei eine zweifelhafte Lage über den Entscheidungsinhalt herbeigeführt wurde, kann sie das bereits gegen die unberichtigte Entscheidung eingebrachte Rechtsmittel durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Beide Schriftsätze gelten dann als Einheit. Das erste Rechtsmittel darf auch durch ein neues ersetzt werden. Nach Berichtigung einer Entscheidung beginnt aber jedenfalls nur dann eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung volle Klarheit über den Entscheidungsinhalt erlangen konnten (Zechner aaO Paragraph 505, ZPO Rz 28 mwN).

Ein solcher Fall einer Urteilsberichtigung und einer daraus abzuleitenden Unklarheit über den Umfang des richterlichen Entscheidungswillens liegt hier aber keinesfalls vor. Wie der Kläger unter anderem auch in seinem Berichtigungsantrag (ON 34) selbst einräumt, ist der Begründung des Berufungsurteils vom 28. 4. 2008 (ON 27) zweifelsfrei zu entnehmen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig erklärt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Kläger bereits die am 10. 7. 2008 zur Post gegebene Revision (ON 28) eingebracht, welche alle Erfordernisse einer außerordentlichen Revision, insbesondere auch die Gründe, warum nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet werde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) enthielt. Trotz der inzwischen erfolgten Berichtigung und Ergänzung des angefochtenen Urteils verstößt daher die neuerlich erhobene, inhaltsgleiche außerordentliche Revision (ON 37) gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl 7 Ob 1737/95 ua).Ein solcher Fall einer Urteilsberichtigung und einer daraus abzuleitenden Unklarheit über den Umfang des richterlichen Entscheidungswillens liegt hier aber keinesfalls vor. Wie der Kläger unter anderem auch in seinem Berichtigungsantrag (ON 34) selbst einräumt, ist der Begründung des Berufungsurteils vom 28. 4. 2008 (ON 27) zweifelsfrei zu entnehmen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig erklärt wurde. Gegen dieses Urteil hat der Kläger bereits die am 10. 7. 2008 zur Post gegebene Revision (ON 28) eingebracht, welche alle Erfordernisse einer außerordentlichen Revision, insbesondere auch die Gründe, warum nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet werde (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) enthielt. Trotz der inzwischen erfolgten Berichtigung und Ergänzung des angefochtenen Urteils verstößt daher die neuerlich erhobene, inhaltsgleiche außerordentliche Revision (ON 37) gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche 7 Ob 1737/95 ua).

Die am 10. 7. 2008 zur Post gegebene außerordentliche Revision des Klägers (ON 28) ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Sie wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 17. 7. 2008 (ON 29) zurückgewiesen. Über den vom Kläger dagegen erhobenen und aufgrund der vom Erstgericht bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als rechtzeitig anzusehenden Rekurs wurde bisher nicht entschieden, weil dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht noch nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Anmerkung

E8946510ObS151.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00151.08S.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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