Norm: EO §7 AaZPO §411 CaZPO §445
Rechtssatz: 1. Der Inhalt der vollstreckbaren Leistungsverpflichtung ist in erster Linie dem Exekutionstitel selbst zu entnehmen, bei ihm beginnt die Auslegung. 2. Bei gekürzter Urteilsausfertigung ist die Ermangelung von Entscheidungsgründen auf die Klage und allfällige protokollierte Parteienerklärungen zurückzugreifen. Entscheidungstexte 5 Ob 611/76 ... mehr lesen...