Norm
EO §7 AaRechtssatz
1. Der Inhalt der vollstreckbaren Leistungsverpflichtung ist in erster Linie dem Exekutionstitel selbst zu entnehmen, bei ihm beginnt die Auslegung.
2. Bei gekürzter Urteilsausfertigung ist die Ermangelung von Entscheidungsgründen auf die Klage und allfällige protokollierte Parteienerklärungen zurückzugreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000315Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014