Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2. März 1987 als Maschinist beschäftigt. Er ist ledig und hat seinen Hauptwohnsitz in Schwarzenberg im Mühlkreis, wo er mit seinem Vater und seiner Schwester in einem landwirtschaftlichen Anwesen wohnt. Er wurde von der Beklagten für den Dienstort Linz aufgenommen, welcher etwa 85 km vom Wohnort entfernt ist. Während der Arbeitswoche bewohnt der Kläger mit Arbeitskollegen ein aus einem Raum bestehendes Firmenquartier in Li... mehr lesen...