Norm: ZPO §393a
Rechtssatz: Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen. Entscheidungstexte 1 Ob 124/13m Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 124/13m 4 Ob 60/14y ... mehr lesen...
Norm: ZPO §393 Abs1ZPO §393a
Rechtssatz: Zur Rechtskraftwirkung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruches. Das Zwischenurteil beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Innerhalb des Rechtsstreites sind daher Gericht und Parteien daran gebunden und dürfen die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neu aufrollen. Entscheidungstexte 8 Ob 261/69 Entscheidungstext ... mehr lesen...