- 8 Ob 261/69
Entscheidungstext OGH 13.01.1970 8 Ob 261/69
- 4 Ob 44/70
Entscheidungstext OGH 09.06.1970 4 Ob 44/70
Veröff: Arb 8786
- 8 Ob 20/71
Entscheidungstext OGH 31.03.1971 8 Ob 20/71
- 4 Ob 13/72
Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 13/72
Veröff: EvBl 1972/229 S 438 = Arb 9001 = SozM IVA,424
- 1 Ob 65/75
Entscheidungstext OGH 21.05.1975 1 Ob 65/75
- 6 Ob 665/85
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch das Revisionsgericht ist gebunden. (T1)
- 1 Ob 575/87
Vgl auch
- 2 Ob 568/95
Vgl; Beisatz: Neben dieser (innerprozessualen) Bindungswirkung gibt es aber auch eine Präklusionswirkung, als die Parteien keine weiteren Tatsachen vorbringen können, die den Grund des Anspruches betreffen. Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils kann sich aber nur auf solche, den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen und Einwendungen erstrecken, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruches eingetreten waren und in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden konnten. (T2)
- 9 Ob 254/02x
Beis wie T2
- 5 Ob 87/05p
Beis wie T1
- 5 Ob 221/07x
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Betrifft der Verjährungseinwand lediglich Anspruchsteile, die nach Fällung des Zwischenurteils (durch Klagsausdehnung) geltend gemacht wurden, dann konnte insoweit vorher Verjährung nicht eingewendet werden und es betrifft dann dieser Einwand nicht den Grund des Anspruchs, sondern dessen Höhe. (T3)
Beisatz: Die Frage der Schlüssigkeit des ursprünglichen Klagsvorbringens betrifft den Grund des (ursprünglich erhobenen) Begehrens und kann daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des bereits durch das rechtskräftige Zwischenurteil dem Grunde nach bejahten Anspruchs der Klägerin nicht mehr mit Erfolg erhoben werden. (T4)
- 5 Ob 140/08m
Ähnlich; Beisatz: Einer nach
§ 37 Abs 3 Z 13 MRG aF,
§ 37 Abs 3 Z 11 MRG nF zulässigen, in Rechtskraft erwachsenen Zwischenentscheidung über einen Zwischenantrag auf Feststellung kommt innerprozessual Bindungswirkung zu, sodass Fragen des Anspruchsgrundes nicht mehr neu aufgerollt werden dürfen. Daran ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. (T5)
Beisatz: Hier: Nicht Zwischen-(Sach-)beschluss über den Grund des Anspruchs gemäß § 36 Abs 2 AußStrG nF, sondern Zwischensachbeschluss nach
§ 37 Abs 3 Z 13 MRG aF,
§ 37 Abs 3 Z 11 MRG nF. (T6)
- 2 Ob 4/08i
Auch
- 2 Ob 213/08z
Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs entfaltet Bindungswirkung nur innerhalb des Rechtsstreits. (T7)
- 2 Ob 91/10m
Auch
- 5 Ob 212/10b
Vgl auch; Beisatz: Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten. (T8)
- 1 Ob 103/11w
Beis wie T2 nur: Neben dieser (innerprozessualen) Bindungswirkung gibt es aber auch eine Präklusionswirkung, als die Parteien keine weiteren Tatsachen vorbringen können, die den Grund des Anspruches betreffen. (T9)
- 2 Ob 51/11f
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 51/11f
Vgl
- 5 Ob 31/13i
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 31/13i
Vgl auch
- 7 Ob 127/15z
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 127/15z
Beis wie T2
- 10 Ob 33/15y
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 33/15y
Beis ähnlich wie T2
- 7 Ob 191/16p
Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 191/16p
Veröff: SZ 2016/116
- 4 Ob 123/17t
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 123/17t
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gleiches gilt für die Frage der Fälligkeit, die dem Bestehen des Anspruchs an sich zuzuordnen und daher in das Verfahren über den Grund des Anspruchs zu verweisen ist. (T10)
- 9 ObA 1/18i
Beis wie T4
- 2 Ob 164/17g
Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/25
- 4 Ob 52/18b
Auch
- 9 ObA 111/18s
Beis wie T3
- 7 Ob 46/19v
- 6 Ob 171/19v
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8
- 2 Ob 65/20b
nur Beis wie T4
- 2 Ob 139/21m
Beisatz: Dies gilt auch für ein die Gegenforderung umfassendes Zwischenurteil. (T11)
- 4 Ob 12/22a
Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenurteil zur Verjährung. (T12)