Begründung: Zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses begehrt der Antragsteller beim Bezirksgericht Steyr eine Beweissicherung gegen unbekannte Gegner durch Einvernahme eines Zeugen, der im Sprengel des angerufenen Bezirksgerichts wohnt, und begehrt gleichzeitig die Delegierung der Beweissicherungssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, bei dem gleichgelagerte Beweissicherungsanträge auf Vernehmung anderer Personen eingebracht worden seien. Er beantragte, wie auch im Be... mehr lesen...
Norm: ZPO §384ZPO §386 Abs3
Rechtssatz: Im Beweissicherungsverfahren findet der formelle Parteibegriff keine Anwendung. Es ist nicht nur derjenige als "Gegner" und damit als Partei anzusehen, der vom Antragsteller als solcher bezeichnet wird, sondern auch derjenige, dessen materielle Stellung als Anspruchsgegner sich aus den Behauptungen des Antrags im Zusammenhang mit den Behauptungen des später oder erstmalig im Rechtsmittel einschreitenden "... mehr lesen...