Norm
ZPO §384Rechtssatz
Im Beweissicherungsverfahren findet der formelle Parteibegriff keine Anwendung. Es ist nicht nur derjenige als "Gegner" und damit als Partei anzusehen, der vom Antragsteller als solcher bezeichnet wird, sondern auch derjenige, dessen materielle Stellung als Anspruchsgegner sich aus den Behauptungen des Antrags im Zusammenhang mit den Behauptungen des später oder erstmalig im Rechtsmittel einschreitenden "Gegners" ergibt. Für die Parteistellung ist es daher nicht erforderlich, dass der "Gegner" tatsächlich im Verfahren auch bereits formell als Partei bezeichnet oder als solcher einbezogen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111724Im RIS seit
24.04.1999Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010